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Klimaschutz / Energiewende / Heizung

Zum 1.1.2020 in Kraft getreten sind folgende Gesetze:
• Gesetz zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 12.12.2019, BGBl I 2019, S. 2513 ff;
• Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht vom 21.12.2019, BGBl. I 2019, S. 2886
Das Bundes-Klimaschutzgesetz gibt die allgemeinen Ziele der Energiewende innerhalb der Anstrengung zum Klimaschutz vor. Es wird teilweise durch Ländergesetze innerhalb vorhandener Öffnungsklauseln im Bundesrecht mit landeseigenen Spezifika ergänzt (zum Beispiel die Behandlung und Entwicklung der Wind-energie in Niedersachsen).
Ein eigenes Gesetzespaket wurde zur steuerrechtlichen Begleitung und Förderung von Klimaschutzmaß-nahmen insbesondere auch im Gebäudeenergiebereich erlassen (vgl. zu den Einzelheiten unter „Steuern“).
Die bisher bestehenden Gesetze zur energetischen Ausstattung und Optimierung von Gebäuden (EnEV, EnEG, EEWärmeG) werden in einem eigenen Gebäude Energiegesetz (GEG) zusammengefasst. Die Ener-gieeinsparungen sollen erreicht werden, indem:
• der Energiebedarf eines Gebäudes durch effiziente Anlagentechnik und einen energetisch hochwerti-gen baulichen Wärmeschutz begrenzt und
• der verbleibende Energiebedarf zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt wird.
Das GEG befindet sich momentan noch im Gesetzgebungsverfahren. Mit seiner Verkündung im Laufe des Jahres ist aber zu rechnen. Wesentliche Neuerungen des Gesetzentwurfes sind:
Der von der EU geforderte Niedrigstenergiegebäude-Standard wurde für Neubauten eingeführt. Er geht nicht über das aktuelle Anforderungsniveau der EnEV 2016 hinaus.
• Bei der Erfüllung der energetischen Standards für Neubauten soll die Anrechnung von gebäudenah erzeugtem Strom erleichtert werden. Ebenso soll der Einsatz von effizienten KWK-Anlagen stärker be-rücksichtigt werden.
• Bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung müssen neben Verkäufern und Vermietern auch Immobili-enmakler einen Energieausweis vorlegen. Im Verkaufsfall eines Wohngebäudes mit maximal 2 Woh-nungen muss der Verkäufer oder der Makler dem Käufer ein Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Berater der Verbraucherzentrale anbieten. Vor der Beauftragung von Planungsleistungen zur Durchführung einer energetischen Modernisierung an einem solchen Gebäude ist ein Beratungsge-spräch ebenfalls verpflichtend vorgesehen.
• Die Anforderungen an Energieausweise wurden erhöht. Zum einen sind strengere Sorgfaltspflichten bei der Erstellung von Energieausweisen und bei den Modernisierungsempfehlungen einzuhalten, wozu eine Vor-Ort-Begehung oder die Übersendung aussagekräftiger Fotos vom Gebäude erforderlich sind. Zum anderen enthält der Energieausweis eine zusätzliche Angabe zu den CO2-Emissionen des Ge-bäudes. Außerdem werden sich die Energieeffizienzklassen im Energieausweis zukünftig nicht mehr an der Endenergie, sondern an der Primärenergie orientieren.
Sonderrundschreiben Seite 13 von 16
• Für die Ermittlung des Energiebedarfs eines Gebäudes wurde ein neues vereinfachtes Verfahren, das sogenannte Modellgebäudeverfahren, eingeführt. Es erlaubt die Planung neuer einfacher Wohnge-bäude mit bis zu sechs beheizten Geschossen ohne größere Berechnungen.
• Die Primärenergiefaktoren werden im Gesetz geregelt und zum Teil neu justiert. Erdgasbetriebene KWK-Anlagen werden bessergestellt. Ebenso wird Biomethan, das andernorts ins Netz eingespeist und vor Ort in einer hocheffizienten KWK-Anlage zur Wärmeversorgung genutzt wird, besser bewertet.
• Eingeführt wird eine sogenannte Innovationsklausel. Sie gilt bis 2023. Gemäß dieser Klausel können die Länder auf Antrag gewähren, dass neue Gebäude oder Sanierungen im Bestand von den Energie-einsparvorschriften abweichen dürfen, wenn „Treibhausgasemissionen des Gebäudes gleichwertig be-grenzt werden“, d. h. die Verrechnung innerhalb eines Quartiers erfolgt.
Neue Ölheizungen sollen ab 2026 nicht mehr verbaut werden dürfen, es sei denn, die energetische Infra-struktur des Gebiets erfordert einen solchen Energieträger, weil andere Energieformen dort nicht mit zumut-barem wirtschaftlichen Aufwand erlangt werden können.
Mehr dazu in der Sprechstunde!!!!!!!!!!!!!!!!!


D.: Steuerbegünstigte Tätigkeiten im Privathaushalt
Haushaltsnahe Dienstleistungen
(Reinigung der Wohnung, Putzen der Fenster, Zubereiten von Mahlzeiten innerhalb des Haushalts auch in einem Alters- und Pflegeheim oder in einem Seniorenstift, Gartenpflegearbeiten wie etwa Rasenmähen, He-cke schneiden, Gehwegreinigung, Winterdienst, Umzugsleistungen, Straßenreinigung, Pflege von Angehö-rigen auch durch einen Pflegedienst, Versorgung und Betreuung eines in den Haushalt aufgenommenen Haustieres nebst Ausführen des Hundes)
Hier bleibt es bei dem bekannten Procedere für haushaltsnahe Dienstleistungen, sozialversicherungspflich-tige Beschäftigungsverhältnisse und für Pflege- und Betreuungsleistungen: Von der bisher errechneten Steu-erschuld (nicht von der steuerlichen Bemessungsgrundlage des bereinigten Einkommens) sind 20 % der Arbeitskosten abziehbar, maximal 4000 ¤ jährlich (= 20 % von 20.000 ¤ teuren Aufwendungen).
Handwerkerleistungen
(Gartengestaltung, Schornsteinfegerleistungen sowohl Mess- oder Überprüfungsarbeiten wie auch Aufwen-dungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten, Graffitibeseitigung, Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt wie zum Beispiel der Waschmaschine, des Fernsehers und des Computers, soweit die Arbeiten im Haushalt auch durchgeführt werden, Wärmedämm-Maßnahmen, Ausschachtungsarbeiten an den Keller-außenwänden zur Ermittlung eines Feuchtigkeitsschadens, Montageleistungen beim Erwerb neuer Möbel sowie für Insektenschutzgitter und Kellerschachtabdeckungen, Klavierstimmen)
Entsprechendes gilt für Handwerkerleistungen (20 % der Arbeitskosten, maximal 1200 ¤ jährlich = 20 % von Aufwendungen in Höhe von 6000 ¤).

Mehr dazu in der Sprechstunde oder in unserer Geschäftsstelle in Seesen.

Nachricht vom 4.2.20 10:05

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